Haben mehrere Personen eine Wohnung angemietet, haften sie in der Regel für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten gesamtschuldnerisch. Der Vermieter ist danach berechtigt, nach Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen oder auch beide gemeinsam. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer jüngsten Entscheidung (Urteil vom 28.4.2010, VIII ZR 263/09) nochmals eigens klargestellt. Zahlt der in Anspruch genommene Mieter, wird durch seine Zahlung natürlich auch der andere Mieter, der keine Nebenkostenabrechnung erhalten hat, von seiner Zahlungspflicht befreit.

Nach dem Gesetz muss die Kündigung des Mietvertrages immer schriftlich erfolgen. Dies gilt sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter. Die Formvorschrift ist zwingend. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Auch Kündigungen per Telefax oder E-Mail reichen nicht aus.

Achtung: Der Mieter muss bei Ausspruch seiner Kündigung eine Begründung nicht angeben, während der Vermieter stets Gründe nennen muss. Wurde kein qualifizierter Zeitmietvertrag abgeschlossen oder haben die Mietvertragsparteien keinen Kündigungsverzicht des Mieters vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate.

Hierbei handelt es sich um ein Problem mit wachsender Bedeutung und Aktualität. Früher sorgten undichte Fensterfugen für eine zwangsläufige "Dauerlüftung". Durch isolierverglaste und fugendichte Fenster findet jedoch keinerlei Fugenlüftung mehr statt. Eine durchfeuchtete Wand leitet die Heizenergie bis zu drei Mal so schnell nach außen ab. Deshalb wird bei feuchten Wänden viel mehr Heizenergie verbraucht und die Bausubstanz zudem geschädigt.

In einem 3-Personen-Haushalt können täglich bis zu 14 kg Wasser freigesetzt werden durch Duschen, Waschen, Wäschetrocknen, Kochen sowie durch Pflanzen, Aquarien etc. Allein im Schlaf gibt eine Person pro Nacht über Haut und Atemluft etwa 1 Liter Wasser ab. Je schlechter die Wärmedämmung der Außenwände ist oder je mehr bauliche Fehler bei der Gebäudekonstruktion gemacht werden, umso niedriger ist im Winter die Oberflächentemperatur dieser Außenwände. Mit richtiger Lüftung kann der Mieter seinen Teil für ein angenehmes Raumklima beitragen.

Der Deutsche Mieterbund hat 20 Tipps formuliert, wie Sie richtig heizen und lüften:

  1. Auch im Herbst und Frühjahr sollten die Temperaturen in den bewohnten Räumen nicht unter 20 Grad abfallen, im Schlafzimmer nicht unter 14 Grad. Faustregel: Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
  2. Die Heizung sollte auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz abgestellt werden. Ständiges Auskühlen und wieder Aufheizen ist teurer als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstemperatur.
  3. Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen Tag und Nacht geschlossen halten.
  4. Nicht vom Wohnzimmer aus das Schlafzimmer mit heizen. Das "Überschlagenlassen" des nicht geheizten Schlafzimmers führt nur warme, d.h. feuchte Luft ins Schlafzimmer; diese schlägt sich dort als Feuchtigkeit nieder.
  5. Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig ganz öffnen (Stoßlüftung). Kippstellung der Fenster ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.
  6. Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in jedem Zimmer das Fenster weit öffnen.
  7. Die Mindestzeit für die Lüftung hängt vom Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur ab und davon, wie viel Wind weht.
  8. Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus.
  9. Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.
  10. Einmal täglich lüften genügt nicht. In jedem Fall sollte auch abends gelüftet werden - und wenn möglich - auch nochmals vormittags und nachmittags.
  11. Nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern nach draußen lüften.
  12. Bei innenliegendem Bad ohne Fenster auf kürzestem Weg durch ein anderes Zimmer lüften. Die anderen Türen sollten geschlossen bleiben. Besonders nach dem Baden oder Duschen soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig in der Wohnung verteilen.
  13. Große Mengen Wasserdampf (z.B. durch Kochen) möglichst sofort nach draußen ablüften. Auch hier sollte die Küchentür geschlossen werden, um zu verhindern, dass sich der Dampf in der Wohnung verteilt.
  14. Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, muss dieses Zimmer häufiger gelüftet werden. Zimmertüre geschlossen halten.
  15. Auch nach dem Bügeln lüften.
  16. Auch bei Regenwetter lüften. Wenn es nicht gerade zum Fenster hinein regnet, ist die kalte Außenluft trotzdem trockener als die warme Zimmerluft.
  17. Luftbefeuchter sind fast immer überflüssig.
  18. Bei Abwesenheit über Tage ist natürlich auch das Lüften tagsüber nicht möglich, aber auch nicht nötig. Hier reicht es morgens und abends richtig zu lüften.
  19. Bei neuen, besonders dichten Isolierglasfenstern häufiger lüften als früher. Auch dann spart man im Vergleich zum alten Fenster Heizenergie.
  20. Große Schränke sollten nicht zu dicht an kritische Wände angerückt werden. Aber: 2 - 4 cm Abstand müssen reichen.

Was tun, wenn zwischen Mieter und Vermieter Streit über die Ursache der Feuchtigkeit oder des Schimmelbefalls besteht? Hier gilt eine klare Teilung:

Der Mieter muss nachweisen, dass seine Wohnung vom Schimmel befallen ist. Dies ist relativ einfach. Ist dieser Beweis erbracht, ist es Aufgabe des Vermieters nachzuweisen, dass keine Baumängel vorliegen und dass der Zustand der Fenster und Türen sowie der Heizung keinen Einfluss auf die Feuchtigkeit/Schimmel besitzt.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.3.2006) hat entschieden, dass der Mieter bei einem bestehenden Mietverhältnis die Rückzahlung bereits geleisteter Abschlagszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten nicht verlangen kann, wenn der Vermieter die fristgerechte Abrechnung (gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB) unterlassen hat. Damit hat der Bundesgerichtshof eine lange in Streit stehende Frage zu Ungunsten der Mieter geklärt. Nach Auffassung des BGH ist der Mieter bereits ausreichend dadurch geschützt, dass er bei Ausbleiben der Abrechnung durch den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen besitzt. Also: Versäumt es der Vermieter, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 1-Jahresfrist über die Vorauszahlungen abzurechnen, können die künftigen weiteren Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten werden, um so Druck auf den Vermieter auszuüben. Eine Rückforderung bereits geleisteter Abschlagszahlungen ist jedoch nicht möglich.

Regelmäßig muss der Mieter den Mietzins im Voraus zahlen, spätestens bis zum 3. Werktag im Monat. In einer jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 129/09) nochmals darauf hingewiesen, dass diese 3-tägige Karenzzeit dem Mieter zustehen müsse, um für die rechtzeitige Zahlung der Miete sorgen zu können. Die entscheidende Frage war, ob bei dieser Berechnung der Samstag als Werktag gilt oder eben nicht. Diese Frage hat jetzt der BGH im Sinne der Mieter beantwortet. Da Banken im Regelfall nur von Montag bis Freitag arbeiten, darf der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht berücksichtigt werden, weil ansonsten die 3-tägige Schonfrist für den Mieter um einen Tag verkürzt würde. Ging die Miete dem Vermieter z.B. an einem Dienstag, dem 5.2., zu, wäre die Zahlung pünktlich. Konsequenz hieraus ist, dass Abmahnungen des Vermieters wegen unpünktlicher Zahlung oder gar eine Kündigung unbegründet wären.

Achtung: Der Samstag ist kein Werktag, wenn es um die Pünktlichkeit von Mietzahlungen geht. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass Samstage generell nicht mitzählen. Geht es um die Rechtzeitigkeit eines Kündigungsschreibens, muss dieses beim Vertragspartner am 3. Werktag eines Kalendermonates zugestellt sein. Bei dieser Fragenkonstellation gilt der Samstag als Werktag, zählt also mit. Grund hierfür ist, dass die Post auch Samstags zustellt.