"Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen .... nur weiß zu lackieren ....". Diese formularmäßige, also kleingedruckte Mietvertragsklausel war Gegenstand eines Rechtsstreites, den der Bundesgerichtshof jetzt (BGH VIII ZR 50/09) entschieden hat. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die genannte Klausel unwirksam ist. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Vermieter dürfe derartige Vorgaben allenfalls für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung machen. Während der Mietdauer darf also der Mieter nicht zu stark in seinen persönlichen Entscheidungen eingeengt werden. Niemand darf nach dieser Entscheidung dem Mieter während der Mietzeit vorschreiben, ob er die Wände oder Türen in seiner Wohnung weiß, gelb, grün, rot oder sonst wie farbig streicht. Dies gilt auch im Übrigen für die Frage, ob der Mieter während der Mietzeit Rauhfasertapete oder Blümchentapete klebt. Dies alles sei allein Sache des Mieters.

Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH wiederholt entschieden, dass Schönheitsreparaturklauseln, die die Ausführungsart der Renovierung oder die Farbgestaltung während der Mietzeit geregelt haben, unwirksam sind. Folgende Klauseln hat der BGH als unwirksam "kassiert":

  •     "Während der Mietzeit ist die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren."
  •     "Der Mieter ist verpflichtet, Wände und Oberdecken zu weißen."
  •     "Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."
  •     "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen."

In einer neueren Entscheidung (BGH VIII ZR 159/09)) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter auch zu Gunsten eines entfernteren Familienangehörigen, wie z.B. einer Nichte, eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf. Bisher gingen die Gerichte davon aus, dass eine Eigenbedarfskündigung nur möglich und begründet ist, wenn ein besonders enger Kontakt zwischen dem Vermieter und dem entfernten Verwandten bestand, aus dem sich eine besondere moralische Verpflichtung des Vermieters ergeben konnte, diesem Angehörigen den kündigten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof diese Kündigungsmöglichkeit erleichtert. Allerdings wurde in der genannten Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht exakt definiert, wie weit der Kreis der privilegierten Familienangehörigen zukünftig gezogen werden muss. Deshalb, so der Deutsche Mieterbund, wird diese Entscheidung viele Mieter verunsichern und nicht zur Rechtsklarheit beitragen.

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Ein wichtiges Urteil hat der Bundesgerichtshof gefällt (BGH VIII ZR 104/09). Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, wann Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung verjähren. Streitgegenständlich war die Klage einer Mieterin, die die Verbesserung des Trittschallschutzes sowie die Minderung des Mietzinses wegen der vom WC hervorgerufenen Installationsgeräusche in der über ihr liegenden Wohnung forderte. Die Mängel bestanden seit dem Jahre 1990. Im Jahre 2006 griff sie ihren Mängelbeseitigungsanspruch vor Gericht auf.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass Mängelbeseitigungs- oder Herstellungs- bzw. Reparaturansprüche nicht verjähren. Als Begründung führte das oberste deutsche Zivilgericht aus, dass es eine Daueraufgabe des Vermieters sei, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Keine Rolle, so der BGH, könne spielen, ob die Mieter Mängel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben. Der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch bleibt bestehen, er entsteht praktisch jeden Tag "aufs Neue".

Mieter, die nicht sofort klagen und die Gerichte anrufen, sondern es zunächst außergerichtlich versuchen, müssen aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr befürchten, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden.

Vorformulierte (kleingedruckte) Verträge unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Anderes gilt, wenn die Mietvertragsparteien eine Regelung individualvertraglich treffen. Dann ist die Regelung wirksam (es sei denn, es liegt ein seltener Fall der Sittenwidrigkeit vor). Häufig stellt sich in Mietprozessen die Frage, ob die Mietvertragsparteien eine Ergänzung am Ende des Mietvertrages tatsächlich individualvertraglich getroffen haben. Nach Auffassung der Gerichte liegt eine Individualvereinbarung nur vor, wenn der Mieter einen tatsächlichen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Vertragsbedingungen hatte, also ein echtes "Aushandeln" iSd § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vorliegt. Die bloße Bezeichnung als "Individualvereinbarung" reicht nicht aus. Die Gerichte halten auch überwiegend den Vermieter für beweisbelastet für seine Behauptung, dass die am Ende des Mietvertrages eingefügte Absprache ausgehandelt wurde (BGH NJW-RR 87, 144; LG Düsseldorf NZM 02, 779).

Ist die tatsächliche Wohnfläche der gemieteten Wohnung mehr als 10% kleiner als im Mietvertrag angegeben, gilt sie als mangelhaft. In einem Rechtsstreit, der vom BGH jüngst entschieden wurde (BGH VIII ZR 144/09) hatte der Vermieter argumentiert, im Mietvertrag hätte sich eine "ca.-Angabe" hinsichtlich der Wohnungsgröße befunden, weshalb keine exakte Prozentabweichung errechnet werden könne. Dieser Auffassung hat der BGH widersprochen. Der BGH betonte, die 10%-ige Toleranzgrenze sei schon zu Gunsten des Vermieters einer Ausnahmeregelung, weil erst jenseits der 10%-igen Wohnflächenabweichung die Wohnung als mangelhaft qualifiziert wird. Eine weitere Toleranz über die "ca.-Klausel" komme daher nicht in Betracht. Steht im Vertrag, die Wohnung sei "ca. 100 qm groß", wird von dieser Größenangabe ausgegangen. Ist die Wohnung tatsächlich nur 80 qm groß, kann der Mieter die Miete um 20% kürzen und Mietzahlungen in unverjährtem Zeitraum auch zurückfordern.