Mieter können einen Teil der von ihnen gezahlten Betriebskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die gemäß der jährlichen Betriebskostenabrechnung an den Vermieter gezahlten Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen enthalten.
Das betrifft zum Beispiel die Kosten für den Hausmeister, die Gartenpflege, die Hausreinigung oder den Winterdienst. Auch die Kosten für Wartungsarbeiten am Aufzug, an Heiz- und Warmwassergeräten, Elektroanlagen, Feuerlöschern oder einer Gemeinschaftswaschmaschine, Kosten für die Ungezieferbekämpfung, den Schornsteinfeger oder die Dachrinnenreinigung können die Steuerschuld verringern.
Steuerlich berücksichtigt werden 20 Prozent der Arbeitskosten, aber keine Materialkosten. Muss ein Mieter beispielsweise laut Betriebskostenabrechnung 200 Euro Hausmeisterkosten zahlen, erstattet das Finanzamt 40 Euro, das heißt, die Steuerschuld wird um diesen Betrag reduziert. Waren in den 200 Euro Hausmeisterkosten 20 Euro Materialkosten enthalten, zum Beispiel für Reinigungsmittel, dann können nur 36 Euro (20 % von 180 Euro) geltend gemacht werden.
Akzeptiert das Finanzamt die der Steuererklärung beigefügte Betriebskostenabrechnung nicht als Nachweis, muss der Vermieter für den Mieter eine differenzierte Abrechnung ausstellen. Hier sind dann die Aufwendungen für Personal- und Materialkosten getrennt aufzuführen. Kosten dürfen Mietern hierfür nicht entstehen.
Liegt zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Betriebskostenabrechnung noch nicht vor, kann der Mieter die Kosten für das Jahr geltend machen, in dem er die Betriebskostenabrechnung erhalten hat.