Wie der Deutsche Mieterbund in einer Pressemitteilung von September 2011 mitteilt, erhöhen die Vermieter jährlich rund 2 Millionen Mal den Mietzins. Obwohl die gesetzliche Grundlage zur Erhöhung der Vergleichsmiete bereits 40 Jahre lang besteht, sind erstaunlicherweise fast 1/3 der Mieterhöhungen in Deutschland fehlerhaft oder schlicht zu hoch. Die im Deutschen Mieterbund zusammengeschlossenen Mietervereine beraten ihre Mitglieder etwa 70.000 Mal im Jahr in Sachen "Mieterhöhung". Auch Sie sollten die Möglichkeit nutzen, im Falle einer Mieterhöhung den Rat des Mietervereins einzuholen. Zahlen Sie ungeprüft und vorschnell die erhöhte Miete, verschenken Sie oft bares Geld. So sind z.B. Mieterhöhungen nicht möglich, wenn sie im Vertrag eine Index- oder Staffelmiete vereinbart hatten, bei dem die jährlichen Steigerungsraten von vornherein festgelegt sind. Gleiches gilt, wenn ein Zeitmietvertrag mit einer festen Miete vereinbart wurde. Nach Einzug darf der Vermieter die erste Erhöhung frühestens ein Jahr nach Einzug schicken. Diese Jahressperrfrist gilt auch während der Mietzeit. Bei einer Erhöhung der Vergleichsmiete muss der Vermieter zwei Obergrenzen beachten. Er darf nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete fordern und muss beachten, dass die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20% steigen darf (Kappungsgrenze). Darüber hinaus sind Mieterhöhungen sehr penibel zu begründen, woran es in der Praxis oftmals fehlt.

Auch eine falsche Begründung stellt eine Begründung dar. Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6.7.2011 entschied (BGH VIII ZR 337/10), wird ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht deshalb formell unzulässig, weil dieser einen falschen bzw. veralteten Mietenspiegel zur Begründung herangezogen hat. Der Bundesgerichtshof hält auch eine derartige Mieterhöhung für zulässig, ohne dass seinem Urteil allerdings eine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen ist. Damit folgt der Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung zu fehlerhaft ausgefüllten Mietspiegelfeldern. Auch hier geht der Bundesgerichtshof sehr locker über Fehler hinweg und hält auch diese Begründung für ausreichend.

Tipp: Trotzdem lohnt es sich oftmals, die Begründung des Vermieters zur Erhöhung der Vergleichsmiete zu überprüfen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes bezieht sich allein auf die Formalien einer Mieterhöhung und sagt noch nichts darüber aus, ob der vom Vermieter angestrebte neue Mietwert auch tatsächlich dem Wert der Wohnung entspricht.

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Nach Angaben des statistischen Bundesamtes wohnten im Jahr 2010 noch 64% der 18 - 24-jährigen bei ihren Eltern. Die Untersuchung hat gezeigt, dass Söhne offensichtlich besonders anhänglich sind. 71% der jungen Männer waren bis zu ihrem 24. Lebensjahr noch wohnhaft in der elterlichen Wohnung, während Töchter früher ausziehen. Hier ist der Prozentsatz 57% der jungen Frauen, die noch bei den Eltern lebten. Im vergangenen Jahr lebten 17% der 18 - 24-jährigen in einem eigenen Haushalt. 13% wohnten mit einem Ehe- oder Lebenspartner zusammen, während 6% entweder alleinerziehend waren oder sich die Wohnung mit anderen in einer Wohngemeinschaft teilten.

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs und nennt er Eigenbedarfsgründe, die jedoch tatsächlich gar nicht gegeben sind, ist er dem Mieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Der Mieter kann dann z.B. die Umzugskosten und evtl. sogar eine Mietdifferenz für eine neue vergleichbare Wohnung verlangen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 343/10) in einer neueren Entscheidung die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches eingeschränkt. Danach ist ein Zahlungsanspruch des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs dann nicht gegeben, wenn Mieter und Vermieter zunächst über die Berechtigung der Eigenbedarfskündigung gestritten und letztlich ein Räumungsvergleich geschlossen wurde. Zieht der Mieter dann aufgrund des Räumungsvergleiches aus und stellt sich später heraus, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgetäuscht war, hat der Mieter trotzdem keinen Ersatzanspruch.

Tipp: Erhalten Sie eine Eigenbedarfskündigung und sind sich nicht sicher, ob die Gründe tatsächlich bestehen, sollten Sie nicht vorschnell eine Vereinbarung mit dem Vermieter schließen. Suchen Sie den Mieterverein auf, damit keine Rechtsnachteile entstehen.