Der Deutsche Mieterbund hat folgende interessante Zahlen veröffentlicht:

  •  8 von 10 Deutschen (81%) befürchten, dass es in Großstädten bald nicht mehr genügend bezahlbare Wohnungen geben wird. Fast jeder Bundesbürger (94%) hat Angst, dass die Schere zwischen Arm und Reich weiter auseinandergehen wird. Beinahe alle Deutschen (98%) sind überzeugt, dass Sozialwohnungen auch in Zukunft benötigt werden.
  • Die Zahl der Wohnungsbaugenehmigungen ist im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr um 5,5% gestiegen. Insgesamt wurden laut Statistischem Bundesamt im letzten Jahr 187.697 Wohnungen zum Bau genehmigt.
  • Der Handel mit kleineren und größeren Wohnungsunternehmen ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 33.500 Wohnungen in Transaktionen mit mehr als 800 Wohneinheiten gehandelt.
  • Das statistische Bundesamt hat Ende März in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass die Zahl der privaten Haushalte in Deutschland bis zum Jahr 2025 voraussichtlich um rund 1,0 Mio. auf 41,0 Mio. zunehmen wird. Im Jahr 2030 werden 43% der Menschen in einem Ein-Personen-Haushalt leben. Das sind 3% mehr als im Jahre 2009. Auch die Anzahl der 2-Personen-Haushalte wird ansteigen auf 38%, während der Anteil der Mehr-Personen-Haushalte bis zum Jahre 2030 rückläufig sein wird.

Führt der Mieter bei Auszug Schönheitsreparaturen durch, obwohl die entsprechende vertragliche Klausel unwirksam ist, können ihm Ersatzansprüche zustehen. Die Gerichte haben längere Zeit darüber gestritten, welche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Mieters Gültigkeit besitzen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt aktuell (BGH, Urteil vom 4.5.2011, VIII ZR 195/10) diese Frage entschieden und festgestellt, dass die Ansprüche des Mieters gem. § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.

Die dogmatische Begründung dieser Entscheidung ist allenfalls für Juristen von Interesse. Für den Mieter gilt: Bevor Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, sollte der Mieterverein prüfen, ob nach dem Vertrag überhaupt Renovierungsleistungen geschuldet sind. Renoviert der Mieter und stellt sich erst später heraus, dass er aufgrund des Mietvertrages zu Renovierungsleistungen gar nicht verpflichtet war, ist aufgrund des Urteiles des Bundesgerichtshofes Eile geboten. Achtung: Die Verjährung wird nicht etwa schon unterbrochen, wenn der Mieter seinen Schadensersatzanspruch bei dem ehemaligen Vermieter anmeldet. Notwendig ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Häufig streiten die Parteien eines Mietverhältnisses bei Auszug über den Zustand der Wohnung bei Einzug. Für den ausziehenden Mieter ist es deshalb wichtig, dass er Schäden, die bereits bei seinem Einzug vorhanden waren, beweisen kann. Das beste Beweismittel ist ein gemeinsam erstelltes und unterschriebenes Übergabeprotokoll. Im Prozessfalle stellt dieses Übergabeprotokoll ein Beweismittel dar. Folgende Angaben gehören ins Protokoll:

  •  Sinnvoll ist die Bezugnahme auf den Mietvertrag. Das Übergabeprotokoll sollte im Mietvertrag als Anlage zum jeweiligen Mietvertrag bezeichnet sein.
  • Nach Möglichkeit ist der Zustand der Mietsache festzuhalten. Sinnvoll ist es, jeden einzelnen Raum einschließlich aller Nebenräume (Keller, Boden, etc.) aufzunehmen.
  • Bei Mängeln sollten diese möglichst genau beschrieben und so genau definiert werden, dass deutlich wird, in welchem Raum sich der Mangel befindet. Gleichzeitig sollte geklärt werden, ob der Vermieter verpflichtet werden soll, die Mängel zeitnah zu beseitigen und insbesondere wie und wann dies geschehen muss.
  • Im Hinblick auf Renovierungsforderungen kann es mitunter günstig sein, den Renovierungsgrad der Wohnung (renoviert oder unrenoviert) zu beschreiben.
  • Sämtliche Zähler der Wohnung (Gas, Wasser und Strom) sollten in das Protokoll aufgenommen werden, im Idealfall mit den dazugehörigen Zählernummern.
  • Ferner sind aufzunehmen die Anzahl und die Art der vom Mieter übernommenen Schlüssel.
  • Das Übergabeprotokoll sollte - versehen mit dem aktuellen Datum - von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnet werden.


Tipp: Legen Sie bei Besichtigung der Wohnung Wert darauf, dass dies bei Tageslicht geschieht, damit die Wohnung tatsächlich auch überprüft werden kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Mängel übersehen werden. Hilfreich ist immer eine Dokumentation durch Fotografien. Grundsätzlich sollten inhaltsleere Beschreibungen der Wohnung wie "sehr guter Renovierungsgrad" oder "einwandfreier Zustand" vermieden werden. Diese sagen konkret über den Zustand der Räumlichkeiten nichts aus.

Vermieter, die in der Mieterwohnung Reparatur- oder Sanierungsarbeiten durchführen wollen, verlangen häufig, dass der Mieter sein Mobiliar ausräumt, damit die Arbeiten stattfinden können. Auch nach Durchführung der Arbeiten soll dann der Mieter diese Möbel wieder einräumen.

Wie das Landgericht Berlin nochmals und richtigerweise festgestellt hat (LG Berlin 65 S 62/08) ist der Mieter nicht verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen. Zwar muss der Mieter notwendige Arbeiten (im Streitfalle ging es um Beseitigung von Feuchtigkeits- und Bauschäden) in seiner Wohnung dulden. Ihn trifft jedoch keinerlei Mitwirkungspflicht. Es ist daher ausschließlich Sache des Vermieters, die Möbel auf- und abzubauen. Nach Durchführung der Arbeiten muss der Vermieter wieder den Urzustand herstellen.

Viele Mietverträge enthalten die Absprache, dass die Kosten für den Hausmeister auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Typische Hausmeistertätigkeiten sind die Reinigung des Treppenhauses, die Pflege des Gartens, die Schneebeseitigung, Wartungsarbeiten usw. Nimmt jedoch der Hausmeister auch Verwaltungsaufgaben wahr oder führt er überwiegend Reparaturen aus, darf der hierauf entfallende Kostenanteil nicht als Betriebskosten abgerechnet werden. Im Zweifel sollten Sie Ihren Vermieter befragen, für welche Tätigkeiten der Hausmeister beauftragt oder angestellt wurde. Insbesondere dann, wenn neben der Position "Hausmeister" in der Betriebskostenabrechnung auch weitere Kosten für Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege umgelegt werden, lohnt sich die Nachfrage. Wenn tatsächlich für diese Tätigkeiten nicht der Hausmeister zuständig ist, sondern ein anderer Dienstleister, stellt sich die Frage, was eigentlich der Hausmeister macht und wofür er bezahlt wird. Wie immer gilt auch hier: Holen Sie sich den Rat des Mietervereins.