Die Kosten eines normalen Wartungsvertrages für den Aufzug können als Betriebskosten mietvertraglich auf den Mieter umgelegt werden. Oftmals handelt es sich jedoch bei den Wartungsverträgen um sogenannte Vollwartungsverträge, die sich auch auf etwaige Reparaturkosten beziehen. An Kosten für Reparaturmaßnahmen im Hause kann der Wohnraummieter jedoch grundsätzlich nicht beteiligt werden. Diese gehen allein zu Lasten des Vermieters und können auch nicht über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Prüfen Sie daher bei der nächsten Nebenkostenabrechnung die Position "Aufzug" kritisch. Ist der Betrag hoch, sollte Einblick in den Wartungsvertrag gefordert werden, damit geprüft werden kann, ob Sie unberechtigterweise mit den Kosten eines Vollwartungsvertrages belastet werden. Die Kosten eines normalen Wartungsvertrages für den Aufzug können als Betriebskosten mietvertraglich auf den Mieter umgelegt werden. Oftmals handelt es sich jedoch bei den Wartungsverträgen um sogenannte Vollwartungsverträge, die sich auch auf etwaige Reparaturkosten beziehen. An Kosten für Reparaturmaßnahmen im Hause kann der Wohnraummieter jedoch grundsätzlich nicht beteiligt werden. Diese gehen allein zu Lasten des Vermieters und können auch nicht über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Prüfen Sie daher bei der nächsten Nebenkostenabrechnung die Position "Aufzug" kritisch. Ist der Betrag hoch, sollte Einblick in den Wartungsvertrag gefordert werden, damit geprüft werden kann, ob Sie unberechtigterweise mit den Kosten eines Vollwartungsvertrages belastet werden.

Der Vermieter darf im Falle der Modernisierung der Wohnung den Mietzins gem. § 559 BGB erhöhen. Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Tapete. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 30.3.2011 (BGH VIII ZR 173/10) aktuell entschieden. In diesem Verfahren hatte der BGH zu klären, ob die vom Mieter geforderten Kosten für die eigenhändige Renovierung seiner Tapete, die im Zuge der Modernisierung beschädigt wurde, bei den Gesamtkosten der Modernisierung zu berücksichtigen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof bejaht. Zu den Kosten baulicher Modernisierungsmaßnahmen zählen danach auch Aufwendungen für Tapezierarbeiten, die erforderlich wurden, weil die vorhandene Tapete durch die Baumaßnahme beschädigt worden ist. Keine Rolle spielt nach Auffassung des BGH, wer die Neutapezierung vorgenommen hat, wenn der Vermieter die Kosten trägt. Tapeziert der Mieter seine Wohnung selbst neu, kann er die insoweit anfallenden Kosten verlangen. Diese Kosten kann jedoch der Vermieter nach Auffassung des BGH im Rahmen der Mieterhöhung berücksichtigen.

Nach einer repräsentativen Umfrage von TNS Emnid ziehen die Deutschen in ihrem Leben im Durchschnitt 3 - 4 mal um. Nur jeder 11. Bundesbürger hat in seinem Leben keinen Wohnsitzwechsel. Im Bundesländervergleich ziehen westdeutsche Mieter häufiger um als Ostdeutsche. Jeder Umzug bringt eine Fülle von Rechtsfragen (Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten? Muss ich Schönheitsreparaturen durchführen? Wann muss der Vermieter die Kaution rückerstatten? usw.). Jeder Wohnungswechsel bedeutet auch die Notwendigkeit, einen neuen Mietvertrag zu unterzeichnen. Auf welche Punkte muss der Mieter bei Abschluss eines neuen Vertrages besonders achten? Der Wohnungswechsel bringt also sowohl hinsichtlich des alten Mietverhältnisses wie auch bei Begründung des neuen Mietverhältnisses eine Fülle von Rechtsfragen, die Sie kompetent mit dem Mieterverein rechtzeitig erörtern sollten.

Tipp: Rechtzeitig Mitglied werden, damit nicht nur die außergerichtliche Beratung gesichert ist, sondern auch wegen der dreimonatigen Wartefrist der Kostenschutz im Prozessfalle.

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 317/10) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung des Vermieter zu stellen sind. Zunächst gilt, dass die schlagwortartige Begründung "ich kündige wegen Eigenbedarf" natürlich nicht ausreichend ist. Die früheren Anforderungen an die Begründung des Eigenbedarfs wurden jedoch vom Bundesgerichtshof deutlich reduziert. Danach genügt es, wenn im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund so bezeichnet wird, dass er nachvollziehbar ist und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Danach reicht es aus, wenn der Vermieter die Person nennt, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse darlegt, warum diese Person die Wohnung künftig nutzen will. Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm ohnehin bekannt sind, müssen im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden.

Tipp: Erhalten Sie als Mieter eine Kündigung, sollten Sie grundsätzlich den Mieterverein prüfen lassen, ob diese wirksam ist. Dies gilt generell und auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH zur Eigenbedarfskündigung.

Nach Ablauf der Jahresfrist aus § 556 Abs. 3 S. 2 BGB kann der Saldo der Nebenkostenabrechnung nicht mehr zum Nachteil des Mieters geändert werden. Diese gesetzliche Norm hat der Bundesgerichtshof jedoch aufgeweicht, was, so der Deutsche Mieterbund, zu einer unnötigen Rechtsunsicherheit und zu neuen Streitigkeiten führen wird. Die Karlsruher Richter haben in ihrem Urteil ausgeführt, dass "ausnahmsweise nach Treu und Glauben" diese 12-Monatsfrist nicht Gültigkeit besitzt und sich der Mieter hierauf nicht berufen darf, wenn dieser den Fehler in der Abrechnung leicht hätte erkennen können. Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin ursprünglich das Kalenderjahr 2007 noch gerade rechtzeitig am 10.12.2008 abgerechnet, jedoch irrtümlich statt geleisteter 1.895,00 € zugunsten des Mieters 2.640,00 € Vorauszahlungen berücksichtigt. Dieser Fehler wurde mit Schreiben vom 14.1.2009 korrigiert. Zwar, so der BGH, erfolgte der Zugang dieses Schreibens ausserhalb der Ausschlussfrist von 12 Monaten. Der Fehler sei jedoch für den Mieter klar erkennbar und offenkundig gewesen, weshalb er in diesem Ausnahmefall ausnahmsweise die an sich verspätete Korrektur akzeptieren muss.

Tipp: Wenn Ihr Vermieter nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist Korrekturen vornimmt, sollten Sie in jedem Fall den Mieterverein kontaktieren. Das vorerwähnte Urteil ist eine Ausnahmeentscheidung.