Im Rahmen der Betriebskosten kann der Vermieter bei entsprechender Regelung im Mietvertrag Kosten für den Betrieb eines Aufzuges auf den Mieter umlegen. Dies gilt auch für den Mieter der Erdgeschosswohnung, auch dieser kann an den Kosten beteiligt werden, selbst wenn er den Fahrstuhl überhaupt nicht nutzt.

Rund 1/3 der Nebenkostenabrechnungen ist fehlerhaft, es empfiehlt sich immer, die Nebenkostenabrechnung fachkundig überprüfen zu lassen!

Wie der deutsche Mieterbund berichtet, liegen die Mieten bei Anmietung einer Wohnung 30% und mehr über den Vergleichsmieten, die in bestehenden Mietverhältnissen bezahlt werden. Um diese Auswüchse zu stoppen, ist eine Mietpreisbremse unverzichtbar. Diese könnte so aussehen, dass beim Abschluss eines Mietvertrages Vermieter künftig höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10% fordern dürfen. Eine Umfrage des deutschen Mieterbundes hat ergeben, dass insgesamt 98,5% aller Mietervereine in Deutschland die Mietpreisbremse für erforderlich halten, 87% der Mietervereine sprachen sich für eine flächendeckende Einführung der Mietpreisbremse aus, also nicht nur für Ballungsgebiete und angespannte Wohnungsmärkte, was der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung momentan nur vorsieht. 97,5% der Mietervereine fordern zudem, dass Verstöße gegen die Mietpreisbremse sanktioniert werden müssen und überhöhte Mieten rückwirkend auf die gesetzlich zulässige Höhe zurückgeführt werden können müssen.

Es bleibt spannend, wie sich die Bundesregierung zu diesem eindeutigen Ergebnis äußern wird.

Die Höhe der Heizkosten ist für die Mieter mit ein maßgebliches Kriterium, ob sie sich für oder gegen eine Wohnung entscheiden. Einen groben Anhaltspunkt hierüber kann der Energieausweis geben, der die Energieeffizienz des Gebäudes darstellt. Seit 01. Mai 2014 gilt nun, dass der Eigentümer einem künftigen Mieter den Energieausweis bereits zum Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung vorlegen muss, spätestens nach Abschluss des Vertrages muss dieser an den Mieter ausgehändigt werden. Auch in den Immobilienanzeigen müssen seit 01.05.14 die wesentlichen energetischen Kennwerte für die betreffende Immobilie angegeben werden.

In seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (vgl. Az. VIII ZR 234/13) musste sich der Bundesgerichtshof wieder mit dem Thema Mietkaution auseinandersetzen:

Weil eine Mieterin die Miete gemindert hat, lies sich der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Dies war seiner Meinung nach erlaubt, da eine Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag besagt: „ Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen (…)“. Die Mieterin verlangte den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und den Kautionsbetrag insolvenzfest anzulegen. Der BGH gab der Mieterin Recht: Der Vermieter ist gemäß § 551 Absatz 3 BGB verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Mieter seine Kaution auch bei Insolvenz des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück erhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Nimmt der Vermieter die Mietkaution wegen seiner streitigen (!) Forderungen während des laufenden Mietverhältnisses in Anspruch, so widerspricht das dieser Zielsetzung. Die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag weicht zum Nachteil des Mieters vom Gesetz ab und ist daher wegen § 551 Absatz 4 BGB unwirksam.

Achtung: Wird die Forderung des Vermieters vom Mieter nicht bestritten oder gibt es ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand der Forderung, so kann der Vermieter durchaus berechtigt sein, die fehlende Zahlung von der Mietkaution in Abzug zu bringen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied kürzlich, dass der Vermieter auch für eine Zweitwohnung Eigenbedarf anmelden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom  23.04.2014, 1 BvR 2851/13). Im vorliegenden Fall kündigte der Vermieter eine Wohnung in Berlin mit der Begründung, er benötige die Zweitwohnung um dort – nach einem berufsbedingtem Umzug in eine andere Stadt - sein Umgangs- und Sorgerecht mit seiner nichtehelichen Tochter auszuüben. Die Annahme von Eigenbedarf ist laut Bundesverfassungsgericht nicht allein schon dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter auch noch eine andere Wohnung besitzt und diese weiterhin nutzen will.