Sollen Schönheitsreparaturen vom Mieter auf Grund eines Formularmietvertrages, also auf Grund eines klein gedruckten vorformulierten Vertragswerkes, "regelmäßig" binnen bestimmter Fristen ausgeführt werden, handelt es sich nach Auffassung des Kammergerichtes Berlin um eine sogenannte "starre" und deshalb unwirksame Vereinbarung. Hätte der Vermieter die Formulierung "in der Regel" oder "im Allgemeinen" gewählt, wäre nach Auffassung des Kammergerichtes Berlin für den Mieter erkennbar gewesen, dass es sich bei den genannten Fristen nur um eine Orientierungshilfe und nicht um einen starren Fristenplan handeln würde. Weil der Mieter aber in dem hier behandelten Mietvertrag verpflichtet werden sollte, Schönheitsreparaturen "regelmäßig" durchzuführen, ist die Klausel nach Auffassung des Gerichtes so auszulegen, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen spätestens innerhalb der genannten Frist durchzuführen hat.

Derart starre Regelungen sind jedoch nach zwischenzeitlich gesicherter Rechtsprechung unwirksam.

Der Deutsche Mieterbund ging in einer Pressekonferenz in Frankfurt (12.9.2008) davon aus, dass Mieter 2008 bis zum 30 % höhere Heizkosten zahlen müssen als im Vorjahr. Berücksichtigt man auch gestiegene Stromkosten, müssen einkommensschwächere Haushalte künftig 50 % und mehr ihres Nettoeinkommens für Wohnung und Haushaltsenergie zahlen. Um zu verhindern, dass viele Haushalte in diesem Winter in einer kalten Wohnung oder mit abgedrehtem Stromhahn leben müssen, fordert der Deutsche Mieterbund zahlreiche Einzelmaßnahmen. In einem 10-Punkte-Programm zur Entlastung der Verbraucherhaushalte werden folgende Forderungen erhoben:

Langfristig:    Energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes.
Langfristig:    Erneuerbare Energien einsetzen, um die Abhängigkeit von fossilen
                   Brennstoffen abzubauen.
Mittelfristig:   Fördermittel aufstocken, um für die Eigentümer Investitionsanreize zu
                   schaffen, die Häuser zu sanieren und zu dämmen.
Mittelfristig:   Umfassende Informationen zur Energieeinsparung zugänglich machen.
Mittelfristig:   Das Messwesen reformieren, damit jeder Mieter tagaktuell den Energie-
                  verbrauch überprüfen und steuern kann.
Kurzfristig:    Wohngeld erhöhen, weil die derzeitigen Sätze nicht ausreichen.
Kurzfristig:    Hartz IV-Regelsätze erhöhen, weil die aktuellen Sätze nicht ausreichen.
Kurzfristig:    Heizkostenzuschuss oder steuerliche Entlastung verabschieden.
Kurzfristig:    Grundtarife für preisgünstigen Stromtarif erzwingen.
Kurzfristig:    Einkaufshilfen für energiesparende Geräte in Form von zinslosen Darlehen oder Zuschüssen schaffen.


Die Rechtsprechung zu Mindesttemperaturen ist uneinheitlich. Folgende Werte werden jedoch überwiegend vertreten:

  • Die Heizung muss in der Wohnung eine Mindesttemperatur von 20 - 22 Grad ermöglichen.
  • Auch nachts darf die Heizung nicht völlig abgeschaltet werden. 18 Grad müssen stets erreichbar sein.
  • Mietvertragliche Klauseln, die niedrigere Tages- oder Nachttemperaturen als ausreichend bezeichnen, sind unwirksam.
  • Werden in der Wohnung nur 15 Grad erreicht, liegt ein schwerer Mangel vor, der eine deutliche Mietminderung rechtfertigt.
  • Eine Temperatur von 55 Grad Celsius für das Warmwasser muss kurzfristig erreicht werden können und zwar spätestens nach Ablaufen von 3 Litern Wasser. Werden hierzu 15 Liter Wasser benötigt, ist eine (geringe) Mietminderung gerechtfertigt.
  • Ein funktionsfähiger Durchlauferhitzer muss stets sicherstellen, dass gleichzeitig Warmwasser für Duschen und Kochen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, kann ebenfalls (geringfügig) der Mietzins gemindert werden.


Bei den oben genannten Zahlen handelt es sich um Kernaussagen der verschiedensten deutschen Gerichte. Ein allgemein gültiger Maßstab existiert nicht. Die Mietgesetze regeln keine Mindesttemperaturen.

Ohne eine vertragliche Verpflichtung müssen Sie als Mieter weder streuen und Schnee räumen, auch nicht, wenn Sie Mieter einer Erdgeschosswohnung sind. Enthält Ihr Mietvertrag jedoch eine entsprechende Verpflichtung, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Die Winterpflichten beziehen sich ohne nähere Absprache auf den Eingangsbereich und den Gehweg vor dem Haus, im Einzelfall auch auf andere Bereiche, die öffentlich begehbar sind. Die Rechtsprechung geht mehrheitlich davon aus, dass es ausreicht, wenn ein 1,00 - 1,20 m breiter Streifen von Schnee befreit wird. Es muss soviel Platz geschaffen werden, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können. Dies gilt auch für Wege, die zu Mülltonnen oder Parkplätzen führen.
  • Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz entwickelt: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schnee fegen. Dieser verkürzte Leitsatz ist missverständlich. Wurde Ihnen die Winterpflicht übertragen, sollten Sie beides erledigen, um Haftungsansprüchen zu entgehen.
  • In welchem Umfange muss gestreut und gekehrt werden? Dies hängt vom Einzelfall ab. Die Gerichte beschränken mehrheitlich die Streu-und Räumpflicht auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden. Im Einzelfall kann es jedoch nach 20.00 Uhr erforderlich sein, zu streuen oder zu kehren, wenn absehbar ist, dass es in den nächsten Stunden zu Glatteisbildung kommt und es ausdauernd schneien wird.
  • Ist in Ihrer Region der Passantenverkehr sehr rege, kann es im Einzelfall auch notwendig sein, länger als sonst üblich zu streuen und zu fegen.
  • An Sonn- und Feiertagen wird von den Gerichten häufig ein um bis zu 2 Stunden späterer Beginn für die Arbeiten als angemessen angesehen.
  • Notfalls bei extremen Witterungsbedingungen muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Dies ist für berufstätige Mieter sicherlich das größte Problem. Versuchen Sie sich in der Nachbarschaft gegenseitig zu helfen.
  • Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit sind kein Entschuldigungsgrund für unterlassene Arbeiten. Auch hier gilt, dass Sie rechtzeitig eine Vertretung besorgen sollten.
  • Sollten Sie mietvertraglich zu Winterarbeiten verpflichtet worden sein und haben Sie diese vernachlässigt, könnten Regressansprüche drohen, falls Passanten zu Schaden kommen. Hier würde eine private Haftpflichtversicherung helfen.

Der Bundesgerichtshof hat in einer im Januar 2009 veröffentlichten Entscheidung folgende Klausel für unwirksam erachtet: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet ..........". Nach Auffassung der Bundesrichter benachteiligt diese Klausel den Mieter unangemessen, weil er einseitig auf sein Kündigungsrecht verzichtet, ohne dass er hierfür einen angemessenen Ausgleich durch den Vermieter erhält. Die Unwirksamkeit eines derartigen einseitigen Kündigungsverzichtes berechtigt den Mieter, das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu beenden, trotz des entgegenstehenden Wortlautes im Formularmietvertrag.

Anmerkung: Zu beachten ist, dass Mieter und Vermieter in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren können, dass beide Vertragspartner für einen maximalen Zeitraum von vier Jahren auf ihr Recht zur Kündigung verzichten können. Bei einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung im Mietvertrag fest vereinbart wird, können Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten, aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren. Wird ein Mietvertrag, was allerdings höchst selten ist, zwischen Vermieter und Mieter individuell ausgehandelt, können Mieter sogar einseitig bis zu fünf Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden.

Tipp: Nachdem die Rechtslage für den Laien kompliziert und unübersichtlich ist, sollte bei einer Unklarheit in jedem Fall der Mieterverein vorher aufgesucht werden.