Obwohl bereits vor mehr als einem Jahr CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip vereinbart haben, liegt seit nunmehr 10 Monaten der Gesetzentwurf auf dem Tisch und ist bis heute nicht verabschiedet. Zu recht kritisiert der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die Verzögerungstaktik der Bundesregierung. Das vor mehr als 20 Monaten von der Bundeskanzlerin abgegebene Wahlversprechen muss nunmehr endlich durchgesetzt werden! 


Was wird geregelt? 

Die Mietpreisbremse soll in Gegenden mit einem angespannten Wohnungsmarkt regeln, dass bei einer Wiedervermietung die Miete nicht über 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. 

Das Bestellerprinzip sieht vor, dass derjenige den Makler bezahlt, der ihn beauftragt. Bislang werden Maklerkosten in der Regel auf den Mieter abgewälzt, obwohl der Vermieter die Tätigkeit des Maklers veranlasst hat. 

Diese sinnvollen und lange überfälligen Regelungen müssen nun endlich umgesetzt werden!

In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Rauchen auf dem Balkon nicht uneingeschränkt erlaubt ist. Mieter, die sich durch einen rauchenden Nachbarn gestört fühlen, können jetzt grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber diesem geltend machen. Erforderlich ist allerdings, dass die mit dem Tabakrauch einhergehenden Beeinträchtigungen objektiv als wesentlich zu werten sind. Ein kompletter Rauchstopp kann indes nicht gefordert werden, allerdings können rauchfreie Zeitabschnitte festgelegt werden. 

Nicht unbedingt mieterfreundlich entschied der BGH (vgl BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 9/14) kürzlich folgenden Fall: Die Kosten für Heizung und für Warmwasser werden auch bei hohen Wohnungsleerständen im Haus verbrauchsabhängig abgerechnet. Gerechter wäre es allerdings, die Kosten für Heizung und Warmwasser nach Wohnfläche zu verteilen und alle Wohnungen im Haus, also auch die leerstehenden, bei der Verteilung miteinzubeziehen. Nach Ansicht des BGH aber muss der Mieter leerstandsbedingte Mehrkosten der Heizanlage mitzahlen.


Vorliegend ging es um ein Mehrfamilienhaus, in dem laut Mieter von 28 Wohnungen lediglich zwei und laut Vermieterin lediglich sieben Wohnungen im Haus bewohnt waren. Zur Verteilung der Warmwasserkosten verwendete die Vermieterin den Verteilerschlüssel 50:50.  Demnach wurden 50 % der Warmwasserkosten nach Wohnfläche und 50 % nach Verbrauch umgelegt. 

Laut BGH hat die Vermieterin bereits den für den Mieter günstigsten Verteilerschlüssel gewählt und von dem sich so ergebenden Betrag lediglich die Hälfte geltend gemacht. Eine weitere Anspruchskürzung über den von der Vermieterin bereits freiwillig abgezogenen Betrag hinaus ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht geboten.

Etwas anderes könnte nach Ansicht des BGH lediglich dann gelten, wenn die Heizkostenabrechnung im Einzelfall zu derartigen Verwerfungen führt, dass eine angemessene und gerecht empfundene Kostenverteilung nicht mehr gegeben ist.

Immer wieder sorgen fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen zwischen Mietern und Vermietern für Diskussionsstoff. Damit eine Betriebskostenabrechnung formell wirksam ist, gilt es für den Vermieter, einige Grundvoraussetzungen zu beachten. So müssen z.B. die jeweiligen Gesamtkosten einer jeden Position angegeben werden, der Verteilerschlüssel, also nach welchem Maßstab die Umlage auf die Mieter erfolgt, sowie der sich hieraus errechnete auf den jeweiligen Mieter anfallende Anteil der jeweiligen Betriebskostenposition. Welcher Umlageschlüssel zu verwenden ist, richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist von Gesetzes wegen nach Wohnfläche abzurechnen. Zum Umlageschlüssel hat der BGH jüngst entschieden, dass, sofern mietvertraglich vereinbart, eine Umlage nach nicht näher erläuterten "Personenmonaten" die Betriebskostenabrechnung nicht unwirksam macht und an die Anforderungen einer Betriebskostenabrechnung in formeller Hinsicht keine allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Der Vermieter ist also nicht gehalten, detailliert aufzuschlüsseln, wie er den Verteilerschlüssel "Personenmonate" berechnet hat. Diese Entscheidung ist seitens des Mietervereins Fürth und Umgebung e.V. nicht zu begrüßen, da somit die Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Nebenkosten erschwert wird. Somit empfiehlt es sich stets, die Nebenkostenabrechnung vom Mieterverein Fürth und Umgebung e.V. prüfen zu lassen.

Wie der Deutsche Mieterbund berichtet, sind laut statistischem Jahrbuch 2014 Kosten für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung die größte Position der privaten Ausgaben eines jeden Haushaltes, diese machen 34% aller Ausgaben aus. Mit weitem Abstand folgen die Aufwendungen für Verkehr mit 14%, für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren ebenfalls 14%, für Freizeit, Unterhaltung und Kultur 11% und Bekleidung und Schuhe 5%. Umso mehr gilt es, sich vor unberechtigten Forderungen von Vermieterseite zu schützen und insbesondere Mieterhöhungsbegehren und Betriebskostenabrechnungen vom Mieterverein Fürth und Umgebung e.V. auf deren Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.