Am 25.6.2014 wurde der neue Mietspiegel für das Stadtgebiet Fürth vom Stadtrat abgesegnet. Der qualifizierte Mietspiegel trat am 1.7.2014 mit einer Gültigkeit von zwei Jahren in Kraft.

Der Mietspiegel kann nur noch bei der Stadt Fürth im Rathaus, Königstr. 86, 90762 Fürth, Erdgeschoss, Zimmer 004, gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 3,00 € erworben werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Mieterverein Fürth und Umgebung e.V. den Mietspiegel demzufolge nicht mehr auf der Website zum Download anbieten kann.

Wurde Ihre Miete durch den Vermieter unter Zugrundelegung eines Mietspiegels erhöht? Haben Sie Zweifel, dass das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist?

Lassen Sie jegliches Mieterhöhungsverlangen Ihres Vermieters durch unsere Vertragsanwälte auf jeden Fall überprüfen!

Mit Bekanntmachung vom 10.6.2014 hat die Stadt Zirndorf einen neuen Mietspiegel veröffentlicht.

Für die Ortsteile Anwanden, Banderbach, Bronnamberg, Leichendorf, Lind, Weinzierlein, Wintersdorf gilt der Zirndorfer Mietspiegel 2014 (Stand: 31.1.2014) mit einem Abschlag von 5% zu den Richtsätzen.

Den neuen Mietspiegel finden Sie selbstverständlich auch in unserer Download-Sektion.

Wurde Ihre Miete durch den Vermieter unter Zugrundelegung eines Mietspiegels erhöht? Haben Sie Zweifel, dass das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist?

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In einem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter bei den Kostenpositionen "Grundsteuer", "Wassergeld/ Entwässerung" sowie "Hauswart" Abzüge für nicht umlagefähige Kostenanteile vorgenommen (vermutlich für gewerbliche Flächen). In der Betriebskostenabrechnung waren jedoch jeweils nur die bereits bereinigten Kosten angegeben.

Der BGH hat entschieden, dass dies nicht rechtens ist. Es müssen vielmehr die gesamten Kosten für jede einzelne Kostenposition vollständig angegeben werden. Der Vermieter darf also nicht vorab Kostenanteile herausrechnen und in Abzug bringen, ohne das in der Abrechnung anzugeben. Ein solcher Fehler führt zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung! Nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist kann der Vermieter deshalb nicht mehr "nachbessern". Ein geforderter Nachzahlungsbetrag steht ihm dann nicht zu.

Allerdings weist der BGH darauf hin, dass diese Fehlerhaftigkeit der Abrechnung auch nur zur Teilunwirksamkeit führen kann. Sind nur einzelne Betriebskostenpositionen betroffen, bleibt die Abrechnung im Übrigen wirksam, wenn die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können. Beispiel: Die Betriebskostenabrechnung ergibt eine Nachzahlung von 300,00 €. Bei der Grundsteuer und den Hausmeisterkosten hat der Vermieter Abzüge vorgenommen, ohne das in der Abrechnung aufzuführen. Die für diese beiden Betriebskostenarten berechneten Beträge machen insgesamt 500,00 € aus. Dieser Betrag übersteigt die geltend gemachte Nachforderung. Damit kann der Vermieter die gesamten 300,00 € nicht beanspruchen.

In einer Pressemitteilung des Deutschen Mieterbundes vom 30.5.2007 wird nochmals auf diese dramatische Entwicklung hingewiesen. Die Erhebungen des DMB weisen nach, dass die finanzielle Belastung der Mieter weiter ansteigt, weil Energie- und Nebenkosten immer teurer würden. Im Jahr 2006 sind die Preise für Öl um 10,7% und für Gas um 17,7% geklettert. Der DMB fordert daher eine stärkere Preisaufsicht und mahnt an, dass die Vermieter mehr Geld in die Wärmedämmung der Altbauten stecken sollten. Trotz staatlicher Förderprogramme sei der "große Schub" bislang ausgeblieben.

Der Deutsche Mieterbund hat auf dem 62. Deutschen Mietertag in Stuttgart sechs Eckpunkte für eine soziale, gerechte und nachhaltige Politik genannt:

  • Wohnkostenbelastung stoppen
  • Preiswerte Wohnungsbestände sichern
  • Wohngeld erhöhen
  • Energieeffizienz steigern
  • Transparenz über Mietnebenkosten herstellen
  • Verfassungsrecht auf Wohnung schaffen

Die Wohnung ist für alle Menschen von größter Bedeutung. Sie darf nicht auf ihre Funktion als Wirtschaftsgut reduziert werden. Sie ist auch Sozialgut, Lebensmittelpunkt und Ausgangspunkt für die sozialen Kontakte der Bewohner. Der Deutsche Mieterbund mit seinen angeschlossenen Mietervereinen wird sich für die Verwirklichung der genannten Eckpunkte weiterhin massiv einsetzen.

Der Bundesgerichtshof entschied unter dem Aktenzeichen BGH - VIII ZR 303/06 (veröffentlicht im Juli 2007) folgenden Sachverhalt:

Im August 2004 wurde mietvertraglich ein Mietzins von 4,00 €/qm vereinbart; zu diesem Zeitpunkt belief sich die ortsübliche Vergleichsmiete allerdings bereits auf 4,60 €/qm. Im September 2005 forderte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung auf 4,26 €/qm. Die Vergleichsmiete lag immer noch unverändert bei 4,60 €/qm.

Der Bundesgerichtshof gab der Zustimmungsklage der Vermieterin statt. Die Revision des Mieters wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof berief sich in seinem Urteil auf Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung. Danach soll der Vermieter eine am Markt orientierte Miete erzielen können, also auch dann, wenn der Mietzins zu Beginn des Mietverhältnisses unter der Vergleichsmiete angesiedelt wurde. Ein Mieterhöhungsverlangen, so der BGH, setze grundsätzlich nicht voraus, dass sich die Vergleichsmiete seit Vertragsabschluss erhöht habe.

Tipp: Will der Mieter sicherstellen, dass eine bei Vertragsbeginn vereinbarte günstige Miete auch im Laufe der Mietzeit günstig und unter der Vergleichsmiete bleibt, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Ohne eine zusätzliche Regelung kann der Vermieter eine anfangs günstig vermietete Wohnung unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften (Jahressperrfrist, Kappungsgrenze, 15-monatige Wartefrist) an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen.